AstraZeneca ? Bundesregierung beschloss 2016 Enteignungen im Notfall

Die Notfallpläne sollen greifen, wenn ein Großteil der Deutschen sich nicht mehr über den freien Markt mit Lebensmitteln eindecken können. Demnach können Bauernhöfe oder andere Lebensmittelbetriebe beschlagnahmt werden, um die Ernährung der Bevölkerung sicherzustellen.

Quelle Welt – online – (& eig. Archiv d. Blogredaktion) – 30.11.2016:
Katastrophen: Bundesregierung beschließt Enteignungen im Notfall – WELT

Eigentum ist durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützt.
Sofern es dem Allgemeinwohl dient, darf der Staat eine Enteignung vornehmen.
[ Art 14 GG Abs. 3 ]
siehe auch (BVerfGE 38, 175 [180])
siehe auch § 8 Nummer 1 Fachanwaltsordnung
 
Voraussetzung f. Rechtmäßigkeit einer Enteignung:
 
  1.     geeignet zur Erreichung des Zwecks
  1.     kein milderes Mittel zur Erreichung des Zwecks
  1.     wenn die Maßnahme in der Abwägung zwischen den beim Betroffenen zu erwartenden Eingriffsfolgen einerseits und dem durch die Enteignung angestrebten Gemeinwohlzweck andererseits im Verhältnis steht (Verhältnismäßigkeit i.e.S.).

Es gibt in der Geschichte der Bundesrepublik viele Beispiele, wo Eigentum zugunsten des Gemeinwohles bei bereits geringeren Gemeingütern als dem Überleben Tausender zurückstehen musste:

  •     Endlager [2]
  •     Lebensmittelbetriebe (nicht umgesetzt, jedoch Gesetzesgrundlage 2016) [2]
  •     Bankenrettung  [2] [3] Präzedenzfall 2009 HRE
  •     Trassenbau [2] Präzedenzfall 2017 Willi Knop
  •     Hochwasserschutz [1]
  •     Versorgungsleitung [1]
  •     Tagebau [1] {Garzweiler etc. }

Quellen :

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

https://www.watson.de/deutschland/best%20of%20watson/769445955-miete-enteignungen-sind-gar-nicht-so-ungewoehnlich-5-beispiele [2]

https://de.wikipedia.org/wiki/Finanzmarktstabilisierungserg%C3%A4nzungsgesetz [3]   

https://www.anwalt24.de/lexikon/enteignung-1  [1]