§ 1Anspruchsberechtigter Personenkreis(1)
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,habenAnspruch auf Schutzmasken, wenn
1.sie das 60. Lebensjahr vollendet haben oder
2.bei ihnen eine der folgenden Erkrankungenoder Risikofaktorenvorliegen:
a)chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale,
b)chronische Herzinsuffizienz,
c)chronische Niereninsuffizienz,
d)Zerebrovaskuläre Erkrankung,insbesondere Schlaganfall,
e)Diabetes mellitusTyp 2,
f)aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankungen oder stattfindende oder bevorstehende Therapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann,
g)stattgefundene Organ-oder Stammzellentransplantation,
h)Risikoschwangerschaft.
(2)Den Anspruchnach Absatz 1 haben auch Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-halt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Quelle: SchutzmaskenVO_RefE.PDF