“(…)
In jedem Fall muss die Einschränkung vereinbarter Leistungen oder deren Übernahme durch Angehörige / Dritte verbindlich unter Zustimmung des Pflegebedürftigen oder deren rechtlicher Vertretung vereinbart werden.
(…)”
Quelle: Arbeitskreis – 19.03.20_corona_pflege_-regelungen_u._empf._der_kk_und_pk_in_thür.pdf
Anmerkung der Blogredaktion:
Inwiefern kann für die den Besuchen der durch VO des Freistaates geschlossenen Tagespflegen zugrundeliegenden ärztlichen Verordnungen die oben ausnahmslos notwendigen Zustimmungen durch die Betreiber nachgewiesen werden?