Einschränkung vereinbarter Leistungen (wie bspw. Tagespflege) bedarf der Zustimmung des Pflegenden bzw. Pfelgebedürftigen

“(…)

In jedem Fall muss die Einschränkung vereinbarter Leistungen oder deren Übernahme durch Angehörige / Dritte verbindlich unter Zustimmung des Pflegebedürftigen oder deren rechtlicher Vertretung vereinbart werden.

(…)”

Quelle: Arbeitskreis – 19.03.20_corona_pflege_-regelungen_u._empf._der_kk_und_pk_in_thür.pdf

 

Anmerkung der Blogredaktion:

Inwiefern kann für die den Besuchen der durch VO des Freistaates geschlossenen Tagespflegen zugrundeliegenden ärztlichen Verordnungen die oben ausnahmslos notwendigen Zustimmungen durch die Betreiber nachgewiesen werden?