Zitat:
“(…) In den vergangenen Wochen wurden von ArbeitgeberInnen bereits zahlreiche Maßnahmen gesetzt, um MitarbeiterInnen vor Infektionen zu schützen. Dazu zählen beispielsweise – je nach Tätigkeit – die Möglichkeiten für Homeoffice, die Arbeitsplatzumgestaltung zur Wahrung eines Sicherheitsabstandes, errichtete Barrieren wie Plexiglaswände oder die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung.
Mit Gesetzesänderung wird nun eine Grundlage für weitere Schutzmaßnahmen für unselbstständig Erwerbstätige gelegt: Personen, die noch im Erwerbsleben stehen und ein sehr hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, haben damit Anspruch auf Homeoffice bzw. Veränderung der Arbeitsbedingungen. Wenn dies nicht möglich ist, besteht in letzter Konsequenz Anspruch auf eine befristete Dienstfreistellung.
(21.04.2020, 16:00) (…)”
Quelle: [ FAQ: Risikogruppen Gesundheitsmin. Österreich ]
Hervorhebungen durch die Blogredaktion.
Anmerkung der Blogredaktion:
Diese Maßnahmen aus Österreich sollten womöglich gründlich geprüft und vor allem rasch in für den Freistaat passfähiger Form auf die hiesigen Verhältnisse angewandt werden. Was spricht dagegen?
Ein Vorschlag dieser Art wurde unsererseits in den verg. Wochen dem TMASGFF zugeleitet. Wir freuen uns auf eine Antwort.
In DE gibt es mit der sog. “Chroniker-Richtlinie” (§ 62 SGB V) und der Def. des RKI für Risikogruppen ein denkbares Rahmenwerk, welches neben den bekannten gesetzl. Regelungen für Menschen mit Behinderungen als Ausgangspunkt für Rechtsgrundlagen für den Schutz von Risikogruppen dienen könnte. Insbesondere der schon in der österreichischen “Vorschau” sichtbare Zusammenhang zwischen der Bereitstellung von Homeoffice und dem Anspruch auf befristete (vergütete) Arbeitsfreistellung muss ein u.E. essentieller Bestandteil eines kurzfristig zu verabschiedenden Gesetzes bzw. einer diesbezüglichen VO sein.