Betteninventur aka Intensivregister in DE vs. CH: COVID-19-Verordnung 2

Die Kantone sind verpflichtet, dem KSD regelmässig Folgendes zu melden:

a. Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten;

b.2 Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten, die für die Behandlung von COVID-19-Erkrankungen bestimmt sind, sowie Anzahl der aktuell behandelten Patientinnen und Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung;

c.3 Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten der Intensivpflege sowie Anzahl der aktuell in Intensivpflege behandelten und beatmeten Patientinnen und Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung;

d. Gesamtzahl und Auslastung von Geräten zur extrakorporalen Membranoxygenierung (ECMO);

e.4 …f. Angaben zur Verfügbarkeit von Medizinal- und Pflegepersonal in Spitälern;

g. maximale Kapazität, namentlich Gesamtzahl aller Patientinnen und Patienten und Gesamtzahl von COVID-19-Patientinnen und -Patienten, die von ihren Spitälern unter Berücksichtigung der verfügbaren Betten und des verfügbaren Personals behandelt werden können.

 

Anmerkung der Blogredaktion:

… soweit die Schweiz. Hat genauen Überblick, wo wieviel(!) Betten welcher Art verfügbar sind.

Finde den Fehler i.d. DE VO!

 

Quelle: SR 818.101.24 Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2)