Änderungen SGB XI vom 28.03.2020 durch Artikel 4 des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz

§ 149 Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege

1

Bis einschließlich 30. September 2020 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, abweichend von § 42 Absatz 4
auch ohne, dass gleichzeitig eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson erbracht wird.

2

Die Vergütung richtet sich nach dem durchschnittlichen Vergütungssatz gemäß § 111 Absatz 5 des Fünften Buches der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung.

Quelle: Änderungen SGB XI vom 28.03.2020 durch Artikel 4 des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz