„Haushaltshilfsdienste und ambulante Pflegedienste dürfen nur eingeschränkt arbeiten. Die Tagespflegen bleiben weitgehend aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen. Bei osteuropäischen Haushaltshilfen ist davon auszugehen, dass eine Einreise dieser Personen meistens nicht mehr gewollt ist oder Transportwege erschwert sind. Pflegeheime haben aktuell keine Aufnahmekapazitäten.“, beschreibt Wilko Lebkücher die Situation.
Doch für den Fall, dass die häusliche Versorgung durch einen Angehörigen und einen Pflegedienst wegen des Kontaktverbotes oder durch Corona-Erkrankungen nicht mehr sichergestellt werden kann, gibt es nun eine neue Möglichkeit: Die Pflegekasse erstattet für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten die Versorgung einer pflegebedürftigen Person mit den Pflegegraden 2-5 nach § 36 SGB XI auch durch andere Leistungserbringer oder andere Personen. Das können Betreuungsdienste, medizinische Leistungserbringer zum Beispiel aus Reha- Kliniken, anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote sowie Personen ohne Qualifikation (zum Beispiel Nachbarn oder Freunde) sein.
Ein Beispiel: Ein Pflegebedürftiger mit dem Pflegegrad 2 wurde bisher im Rahmen der Kombinationspflege zu 40 % durch einen Pflegedienst und zu 60 % durch seine Tochter versorgt. Nun fällt der Pflegedienst aus und eine Alternative steht nicht zur Verfügung. Deshalb übernimmt der Nachbar den Part des Pflegedienstes mit 60 %, ohne allerdings eine professionelle Behandlungspflege auszuüben, und stellt seine Leistungen dem Pflegebedürftigen für die Pflegekasse in Rechnung. Die Erstattung ist einzelfallbezogen.
Neu ist auch die Erweiterung der Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag. Anerkannte Haushaltshilfsdienste können jetzt auch Leistungen bis zur Haustüre ohne zwingenden persönlichen Kontakt nach § 27 AnFöVO abrechnen.
Dazu zählen
- Einkäufe von Waren des täglichen Bedarfs,
- Erledigung von Wäsche bzw. Holen und Bringen gereinigter Wäsche von bzw. zur Reinigung,
- Anlieferung von Speisen,
- Übernahme von Botengängen,
- Organisation und Erledigung von Behördenangelegenheiten,
- Organisation erforderlicher Arztbesuche und telefonische Kontaktaufnahme, Gespräche und Beratung.
Quelle:
https://www.soest.de/aktuell/pressemeldungen/117040100000100125.php
Die akt. gültigen Regelungen (11.01.2021) finden Sie hier:
(Ausdrucken über Druckersymbol)
https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/richtlinien__vereinbarungen__formulare/2021_01_11_Pflege_Corona_Empfehlungen_150_Abs5_SGBXI.pdf