Arbeitnehmer haben seit 2015 das Recht auf eine bezahlte Pflegezeit, wenn sie einen nahen Angehörigen pflegen müssen und dem Job nicht länger als zehn Tage fernbleiben (§2 PflegeZG).
Für die kurzfristige Auszeit kommt nicht der Arbeitgeber auf, sondern
die gesetzliche Pflegeversicherung des Angehörigen.
{!!! ABER: – Lohnausgleich kommt nicht automatisch – !!!}
Quelle: Wer bezahlt die Pflegezeit?
Da kam ein Wanderer des Wegs und fragte:
Warum gehen dann Einige/Viele leer aus,
d.h., die bekommen den Verdienst nicht erstattet?
Rechtsgrundlagen:
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG)
Praktisch Fallstricke:
keine Mitteilungspflicht durch AG zu Pflegeunterstützungsgeld
Sie bekommen vom AG ggf. nur eine Bestätigung, dass Sie von der Arbeit freigestellt sind. Ein Hinweis, dass Sie ein Anrecht auf Lohnfortzahlung haben, muss sich darin nicht finden. Sie müssen dies unverzüglich selbst in die Wege leiten und bei der Kasse beantragen. Aus leidvoller Erfahrung berichtet: Auch auf die Sozialberater im Krankenhaus ist hier nicht unbedingt Verlass.
jedoch Mitteilungspflicht durch AN
Es besteht für den Arbeitnehmer keine Ankündigungspflicht, sondern lediglich eine Mitteilungspflicht wie im Falle einer Erkrankung.
Unverzüglichkeit der Antragstellung auf Lohnersatz bei PK
Das Pflegeunterstützungsgeld wird nur auf Antrag gewährt, der unverzüglich bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen gestellt werden muss (Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung notwendig).
Beratungsblatt aka “Hab ich was übersehen o. verpasst?”
weitere Hinweise i.V.m. Pflegefreistellung:
wikipedia zum Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
(10, Tg, bis zu 6 Monaten)
wikipedia zum Gesetz über die Familienpflegezeit (FPflZG)
(bis zu 2 Jahren)
“Wertguthaben” (i.d.R. bei $$ 3u4 PflegeZG u. bei )
Unterbrechung?
Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG kann pro pflegebedürftigen nahen Angehörigen nur einmal ununterbrochen bis zu einer Gesamtdauer von längstens 6 Monaten beansprucht werden.
[ Arbeitsgerichts Stuttgart (Urteil vom 24.9.2009, 12 Ca 1792/09) ]